- Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000,– oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
- Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
- Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
- Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
- Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Bei Aufwendungen, die den im Angebot enthaltenen Aufwand übersteigen, ist die Agentur berechtigt, einen üblichen Stundensatz nachzuverrechnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mehraufwand aufgrund von unvorhersehbaren Umständen oder aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Anforderungen des Kunden entstanden ist. Der Kunde wird frühestmöglich über die Notwendigkeit der Nachverrechnung informiert.
Der übliche Stundensatz, der für Mehraufwand berechnet wird, entspricht dem marktüblichen Stundensatz, es sei denn, ein anderer Satz wurde ausdrücklich vereinbart. Der Stundensatz wird, falls nicht anders vereinbart, jährlich an die Marktbedingungen angepasst.
Wird ein Mehraufwand nachverrechnet, so erfolgt die Abrechnung zusätzlich zu den vereinbarten Honoraren und ist, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Umsatzsteuer wird in der gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
Die Nachverrechnung von Mehraufwand unterliegt den gleichen Bedingungen wie das vereinbarte Honorar. Dies beinhaltet insbesondere das Recht der Agentur, Vorauszahlungen zu verlangen und Zwischenabrechnungen zu erstellen, sowie das Recht des Kunden auf Widerspruch und Prüfung der Abrechnung.